Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sägewerk Echtle KG
Talstraße 12 – 77787 Nordrach

I. Geltungsbereich

1. Diese Bedingungen liegen allein einseitigen Erklärungen des Verkäufers, sowie allen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer zugrunde.
2. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
3. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss, wozu insbesondere auch die Erteilung von Rat und Zusicherung von Eigenschaften gehören, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4. Für alle Geschäfte über die Lieferung von Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren gilt der zweite Teil der
„Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffe und anderen Holzhalbwaren“ (Tegernseer Gebräuche) in der jeweils gültigen Fassung mit allen Anlagen sowie die §§ 3 bis 5 des ersten Teils.
Bei Geschäften über die Lieferung von aus dem Ausland eingeführten Schnittholz gilt der zweite Teil der Handelsgebräuche (der Mitglieder des Vereins deutscher Holzeinfuhrhäuser e. V., sowie die Ziffern 11 bis 13 und 15 bis 17 des ersten Teils.

II. Bestellung, Rücktrittsrecht

1. Der Kaufer ist an seine Bestellung gebunden. Der Verkaufer ist berechtigt, innerhalb 20 Werktagen die Bestellung anzunehmen oder abzulehnen. Wird die Anzeige der Ablehnung nicht innerhalb dieser Frist an den Käufer gesandt, so gilt die Bestellung als angenommen.
2. Ist die Lieferung des Verkäufers von der Selbstlieferung des Verkäufers durch einen Vorlieferanten abhängig, ist der Verkäufer, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche entstehen, zum Rücktritt berechtigt, wenn die Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten unterbleibt, es sei denn, die Selbstbelieferung unterbleibt aus einem Umstand, den der Verkäufer nach diesen Bedingungen zu vertreten hat.
3. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Für die Warenrücknahme gilt Ziff. IX.

III. Änderungsvorbehalt

1. Holz ist ein Naturstoff. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten, insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
2. Soweit andere Gegenstände geliefert werden, als die, auf die sich die Tegernseer Gebräuche oder die Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V. beziehen, behält sich der Verkäufer ausdrücklich handelsüb liche od er g eringere Abweichungen der Qualität, Breite und d es Gewichts, sowie Abweichungen der Materialstärke bis zu 10% nach oben oder unten und Mengenschwankungen von 10% nach oben oder unten vor, sofern Zirkawerte vereinbart sind. Sie gelten von dem Käufer als zugestanden.
3. Muster gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch des Käufers darauf, dass die gelieferte Ware in allen Einzelheiten diesem Muster entspricht. Handelsübliche oder geringere Abweichungen der in vorstehender Ziffer bezeichneten Art, behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Sie gelten von dem Käufer als zugestanden.
4. Bei künstlicher Trocknung des Holzes wird der Verkäufer diese mit handelsüblicher Sorgfalt im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Trockenkammern durchführen. Eine bestätigte Endfeuchte ist in jedem Fall eine circa-Angabe mit handelsüblicher Toleranz. Für das Aufmaß und die Rechnungsstellung ist sowohl für das Schnittholz als auch für die künstliche Trocknung das vor der Trocknung bestehende Breiten- und Stärkenmaß einzusetzen. Der Verkäufer hat eventuelle Qualitätsminderung am Schnittholz, wie z.B. Risse, Werfen oder Verziehen, sowie Folgeschäden, die durch die Trocknung eintreten können, nicht zu vertreten. Da die Trocknungszeit von dem jeweiligen Material abhängig ist und nicht exakt vorausberechnet werden kann, sind die entsprechenden Zeitangaben nur circa-Angaben.
5. Der Verkäufer kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich an Waren in der bestellten Preislage gestellt werden können.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der angebotene Preis beruht auf der zur Zeit der Bestellung gültigen Material-, Energie- und Lohnkosten. Wird die Lieferung des bestellten Gegenstandes erst zu einem Zeitpunkt gewünscht, der mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss liegt, so wird der Preis, falls sich in der Zwischenzeit diese Kosten geändert haben, prozentual angepasst. Zu den Kostenänderungen zählt bei Importware auch die Erhöhung des Einstandspreises, die durch Kursänderungen zwischen der deutschen Währung und der Währung des Exportlandes verursacht werden.
2. Soweit nichts Gegenseitiges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Fabrik oder Auslieferungslager ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Versandkosten trägt der Käufer.
3. Der Kaufpreis ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug in bar zu zahlen.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers oder bei einem beidseitigen Handelsgeschäfts ab Fälligkeit 4% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu verlangen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Mit Ansprüchen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, kann der Käufer nicht aufrechnen. Der Käufer kann wegen dieser Ansprüche auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Bei Gewährleistungsansprüchen gilt Ziffer VI.
6. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung trägt der Käufer. Erweist sich ein Wechsel als nicht diskontfähig oder wird er nicht eingelöst, so ist der Kaufpreis innerhalb 8 Tagen nach Aufforderung des Verkäufers zu begleichen.

V. Lieferfristen, Teillieferung

1. Soweit eine bestimmte Lieferfrist vom Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 6 Wochen Vertragsabschluss verlangt werden.
2. Wird die Lieferfrist aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, überschritten, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen setzen und damit die Erklärung verbinden, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer entsprechend seiner gesetzlichen Rechten vom Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe von Ziff. X Schadensersatz verlangen.
3. Ist die Lieferung von einer Selbstbelieferung des Verkäufers abhängig, kommt der Verkäufer nicht in Verzug, solange die Verzögerung durch eine Lieferungsverzögerung des Vorlieferanten bedingt ist, es sei
denn, die Verzög erung der Selbstbelief erung beruht auf Gründen, die der V erkäuf er nach diesen Bedingungen zu vertreten hat
4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass sie im Hinblick auf den ausdrücklich vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch für den Käufer unzumutbar sind. Über diese Teillieferung werden gesonderte Rechnungen ausgestellt, die gemäß Ziffer IV dieser Bedingungen zu begleichen sind.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Käufer über.
2. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Käufer unbeschadet seiner
Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
3. Die Auswahl der Art und des Weges des Versandes stehen, wenn nicht schriftlich etwas Abweichendes
vereinbart wird, im sachgemäßen Ermessen des Verkäufers. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VII. Gewährleistung

1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
2. Die in Ziffer III zugestandenen Änderungsvorbehalte berechtigen den Käufer nicht zu irgendwelchen Gewährleistungs- oder Ersatzansprüchen.
3. Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Diese gewährleistungsansprüche entsprechen mindestens den Gewährleistungsbestimmungen dieses Vertrages. Befriedigt der Dritte die berechtigten Ansprüche des Käufers nicht, so haftet ihm der Verkäufer nach Maßgabe dieser Bestimmungen.
4. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtlich Mängel sind spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang schriftlich zu rügen. Gehört der Vertrag zum Betriebe des Handelsgewerbes des Käufers, so gilt diese Rügefrist auch für erkennbare Mängel. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Geltendmachung erkennbarer Mängel nach Verarbeitung ist ausgeschlossen.
5. Bei fristgerecht erhobenen und begründeten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht zu wählen, ob er die Ware unentgeltlich nachbessert, die Ware zurücknimmt und entweder den Kaufpreis rückvergütet oder Ersatzlieferung leistet, oder ob er eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises gewährt. Zur Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zu gewähren.
6. Der Käufer hat dem Verkäufer hinsichtlich desselben Mangels mehrere Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsversuche zu gestatten. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gleichwohl fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. Ein Recht auf Ersatzlieferung steht dem Käufer nicht zu. Für Gegenstände, die im Rahmen einer Nachbesserung als Ersatz geliefert werden, gelten diese Vertrags- und Lieferbedingungenentsprechend.
7. Für die Gewährleistungsansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten.
8. Der Verkäufer kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, wenn der Käufer zuvor nicht
mindestens ein T eil des Kaufpreis es geleistet hat, der dem Wert der geliefert en Sache unter
Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels entspricht.
9. Weitere Ansprüche gegen den Verkäufer, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht der Verkäufer entsprechend Ziffer IX dafür haftet oder es sich um einen Schaden handelt, der durch Zusicherung besonderer Eigenschaften ausgeschlossen werden sollte.
10. Die Ziffern 1-9 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Käufers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Vorschläge und Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bei Abschluss dieses Vertrages zustehen oder durch diesen Vertrag entstehen, im Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für alle Erscheinungsformen des Eigentumsvorbehaltes, die in den nachfolgenden Ziffern geregelt sind. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind dem Käufer nicht gestattet.
2. Gehört der Vertrag zum Handelsgewerbe des Käufers, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für solche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, die erst künftig entstehen werden. In diesem Falle schließt der Eigentumsvorbehalt nicht das Recht des Käufers aus, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten.
3. Für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes, gleich ob diese zulässig ist oder nicht, tritt der Käufer schon alle ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Rechte gegen seinen Abnehmer in voller Höhe an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er sich gegenüber dem Verkäufer nicht in Zahlungsverzug befindet. In jedem Fall hat der Käufer, die eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen, soweit die Ansprüche des Verkäufers fällig sind.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes zu einer neuen Sache nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne das daraus für letzteren Verpflichtungen entstehen. Der Käufer räumt dem Verkäufer schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zu dem Wert des Liefergegenstandes ein. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
5. Der Käufer verpflichtet sich, die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen, unentgeltlich für den Verkäufer zu verwahren.
6. Veräußert der Käufer den Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermehrung oder baut der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware in einem Grundstück ein, so tritt der Käufer die ihm daraus zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer schon jetzt in voller Höhe an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Für die Einziehungsermächtigung gilt die vorstehende Ziffer 3.
7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Der Käufer ist auf Wunsch des Verkäufers verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen die übliche Risiken versichern zu lassen.
9. Die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und allen in diesem Vertrag festgelegten Sonderformen davon bleiben solange bestehen, bis der Verkäufer aus allen Verbindlichkeiten insbesondere auch aus Eventualverbindlichkeiten, die er im Interesse des Käufers eingegangen ist, freigekauft ist. (Scheck-Wechselgeschäft).

IX. Schadensersatzansprüche des Verkäufers

1. Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und ist die Kaufsache von ihm noch nicht ausgeliefert oder wird sie von ihm unter Ausübung seiner gesetzlichen Rechte zurückgenommen, so stehen ihm, auch ohne besonderen Nachweis, pauschal 25% des Kaufpreises als Schadensersatz zu. Weist der Verkäufer nach, dass ihm ein höherer Schaden als die Pauschale entstanden ist, kann er auch den weitergehenden Schaden ersetzt verlängert.
2. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand im Rahmen des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes im Zusammen hang mit seinem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zurück, so steht ihm zusätzlich zu dem in Absatz 1 vereinbarten Schadensersatz als Entschädigung für den Aufwand zur Rücknahme und Verwertung eine Pauschale von 15% des Zeitwertes der zurückgenommenen Ware zu.
3. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer keine oder geringere Einbußen als die in vorstehenden Ziffern 1 und 2 angegebenen Pauschalen entstanden sind.

X. Ausschluss und Beschränkung von Ansprüchen des Käufers

1. Soweit sich Schadensersatzansprüche aus diesem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis (einschließlich Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung) gegen den Verkäufer ergeben, haftet der Verkäufer für den dem Käufer entstandenen Schaden nur dann unbeschränkt, wenn die Ansprüche auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Käufers, so ist die Haftung des Verkäufers sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Organe oder seiner leitenden Angestellten beschränkt.
2. Für Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit haftet der Verkäufer bei einfacher Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 10% des Auftragswertes, bezogen auf den Teil des Auftrages, der durch den Verzug oder die Unmöglichkeit betroffen ist. Die Haftung für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. vorstehender Ziff. 1 bleibt davon unberührt.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Käufers, haftet der Verkäufer im Rahmen des vorstehenden Absatzes nur, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Organe des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruht.
3. Weitergehende oder sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

XI. Allgemeines

1. Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschlands. Die Anwendbarkeit des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird hiermit ausgeschlossen.
3. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist nach Wahl des Verkäufers Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers oder Sitz des Käufers.